Honorarabrechnung

Grundsätzlich bestehen vier verschiedene Möglichkeiten der Honorarverrechnung mit unserer Kanzlei.

Stundensatz
Grundsätzlich verrechnen wir unsere Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage eines fixen Stundensatzes. Unser üblicher Stundensatz beträgt EUR 400,-€ zuzüglich Umsatzsteuer. Fallweise kann je nach Komplexität und Schwierigkeit der betreuten Angelegenheit auch ein abweichender Stundensatz gesondert vereinbart werden.

Einheitssatz
Wenn keine ausdrückliche Stundensatzvereinbarung getroffen ist, gilt zur Abrechnung anwaltlicher Leistungen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Dieses regelt für Gerichts- und Behördenverfahren eine erhöhte Belohnung für die Einbringung von Klagen, Schriftsätzen und Rechtsmitteln sowie die Verrichtung von Verhandlungen. Gleichzeitig werden jedoch Briefe, Telefonate und Besprechungen nicht verrechnet. Hievon unberührt bleiben jedoch die Barauslagen unserer Kanzlei. Die einzelnen Verrechnungsansätze ergeben sich aus dem jeweiligen Streitwert (Bemessungsgrundlage) und können hier abgerufen werden.

Die Abrechnung mit Ihrer Rechtschutzversicherung sowie der Kostenersatz der Gegenseite nach Obsiegen im Zivilverfahren erfolgt ebenso nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz.

Einzelleistungen
In der außergerichtlichen Vertretung sowie nach Wahl des Rechtsanwalts auch im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Verrechnung jeder von unserer Kanzlei erbrachter Leistung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Hier wird jede einzelne anwaltliche Leistung nach ihrer jeweiligen Tarifpost des RATG anhand der in der Angelegenheit anwendbaren Bemessungsgrundlage abgerechnet, gleichgültig ob es sich um gerichtliche oder außergerichtliche Leistungen handelt.

Pauschalhonorar
Bei bestimmten Angelegenheiten wie etwa der Betreuung im Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren bieten wir auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorares an. Dieses gilt sodann für die gesamte Vertretung mit Ausnahme eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, wobei wir uns jedoch vorbehalten, außerordentlichen – nicht von unserer Kanzlei, sondern vom Klienten verursachten – Aufwand gesondert zu verrechnen.

Grundsätzlich gilt bei Fehlen einer Honorarvereinbarung „angemessenes Honorar“ als geschuldet.
Gemäß § 5 der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) sind für diesen Fall, soferne sich nicht aus dem Interesse der Partei ein anderer Betrag ergibt, bestimmte Bemessungsgrundlagen festgelegt, aus welchen sich in Verbindung mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) der Honoraranspruch berechnen läßt.