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Mandatsvertrag Mag. Claudia Vitek
Mandatsvertrag Mag. Lukas Panytsch

Allgemeine Auftragsbedingungen als pdf

Allgemeine Auftragsbedingungen:

1. Anwendungsbereich

1.1.        Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtlichen, behördlichen sowie außergerichtlichen Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2.      Die Auftragsbedingungen gelten sofern nicht schriftlich anders vereinbart auch für neue Mandate.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1.       Der Rechtsanwalt (im Folgenden RA) ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2.       Der Mandant hat gegenüber dem RA auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1.       Der RA hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2.       Der RA ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3.       Erteilt der Mandant dem RA eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“  [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des RA unvereinbar ist, hat der RA die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des RA für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der RA vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4.       Bei Gefahr im Verzug ist der RA berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1.       Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem RA sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der RA ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der RA hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken, betreffend deren Richtigkeit gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.2.       Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem RA alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1.       Der RA ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2.       Der RA ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3.       Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des RA) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den RA (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den RA) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4.      Der Mandant kann den RA jederzeit auch formlos von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den RA nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.
5.5.       Der RA hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Der RA hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Der RA kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der RA darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1.       Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der RA Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2.      Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem RA wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3.      Zu dem dem RA gebührenden oder mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4.      Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom RA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag, insbesondere im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom RA zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5.      Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen etwa der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6.      Der RA ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7.      Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (Eingang des Widerspruches beim RA) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8.      Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den RA Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9.      Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des RA – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10.    Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des RA.
8.11.      Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des RA an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der RA ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1.       Die Haftung des RA für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, welche mindestens den in § 21a RAO idgF genannten Betrag ausmachen muss. Dies sind derzeit € 400,000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2.      Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den RA wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den RA geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3.      Der RA haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.4.      Der RA haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des RA in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5.      Der RA haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den RA, wenn sie nicht vom Mandanten binnen 6 Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten.

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1.       Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem RA unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der RA ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2.      Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den RA lässt den Honoraranspruch des RA gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des RA anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der RA hat den Mandanten darauf hinzuweisen.
11.3.      Der RA ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Widerruf des Mandats

12.1.      Ist der Mandant Verbraucher iSd KSchG hat er das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen das erteilte Mandat zu widerrufen.
12.2.     Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
12.3.     Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mandant dem RA mittels einer eindeutigen Erklärung (zB. Post, Fax oder E-Mail) über den Entschluss, das erteilte Mandat zu widerrufen, informieren. Der Mandant kann hiefür das unter Punkt 12.6. bereitgestellte Muster – Widerrufsformular benutzen, welches jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben ist.
12.4.     Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es auch, dass der Mandant die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Wenn der Mandant diesen Vertrag widerruft, hat der RA alle Zahlungen, die er vom Mandanten erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages beim RA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der RA dasselbe Zahlungsmittel, dass der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mandanten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
12.5.     Verlangt der Mandant, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Mandant dem RA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant den RA von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

12.6.     Muster-Widerrufsformular: Wenn der Mandant den Vertrag widerrufen will, dann kann er das im Anhang beigefügte Formular ausfüllen und an den Rechtsanwalt zurücksenden.

13. Beendigung des Mandats

13.1.      Das Mandat kann vom RA oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des RA bleibt davon unberührt.
13.2.     Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den RA hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des RA nicht wünscht.

14. Herausgabepflicht

14.1.      Der RA hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der RA ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
14.2.     Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
14.3.     Der RA ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1.      Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
15.2.     Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des RA vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der RA ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des KSchG.

16. Schlussbestimmungen

16.1.      Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
16.2.     Erklärungen des RA an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der RA kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.  Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der RA ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Ebenso ist der Mandant damit einverstanden, dass an ihn auf die dem RA bekanntgegebene E-Mail-Adresse solange gültig zugestellt werden kann, bis der Mandant den RA schriftlich eine neue E-Mail-Adresse bekanntgibt oder mitteilt, dass die bekanntgegebene E-Mail-Adresse nicht mehr für Übermittlungen verwendet werden soll. Der Mandant hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die dem RA bekanntgegebene E-Mail-Adresse von keinen aktfremden Personen verwendet bzw. eingesehen wird.
16.3.     Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der RA die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd DSG), als dies zur Erfüllung der dem RA vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des RA (z.B. Teilnahme am ERV etc.) ergibt.
16.4.     Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.